Satzung
§ 1 (Grundsatz)
Der Angel und Hegeverein Ladelund e.V. ist
eine Vereinigung von Anglern. Er hat seinen Sitz in Ladelund und ist im
Vereinsregister des Amtsgerichts Flensburg unter der Nummer 492 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Gerichtsstand ist Niebüll.
§ 2 (Satzung)
Die Satzung gilt gleichberechtigt für
alle Personen im Verein, lediglich zur besseren Verständlichkeit bezeichnet sie Ämter durchgehend in der grammatikalisch männlichen Form.
§ 3 (Datenschutz)
Die Erhebung, Speicherung und
Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder erfolgt nur im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung
sowie des Bundesdatenschutzgesetzes und soweit
es zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder
eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mitgliedes vorliegt.
Hierzu
gehört auch die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte.
§ 4 (Zweck und
Aufgaben)
1.
Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Angelns
durch
a) Hege und Pflege
des Fischbestandes in Vereinsgewässern
b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den
Fischbestand
c) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit dem
Angeln zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse
und Lehrgänge
2. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks
körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Mitglieder durch
Pacht, Erwerb und Erhaltung von
a) Fischgewässern und Freizeitgelände
b) Booten und den dazugehörigen Anlagen
c)
Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen
d)
Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher
Wasserläufe
3. Förderung der Vereinsjugend
4. Der Verein setzt
sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für die Erhaltung der Volksgesundheit ein.
5. Der Verein ist die auf innere
Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Sportgemeinschaft. Seine Ziele
verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit. Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige
Gewinne sind nur für den satzungsgemäßen Zweck zu verwenden. Es werden keine
Anteile ausgeschüttet, auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gezahlt
die nicht den Satzungszwecken dienen. Niemand darf durch unverhältnismäßige
hohe Vergütungen, Verwaltungsausgaben oder Ausgaben,
die den Vereinszwecken fremd sind, begünstigt werden. Die Bestimmungen der Gemeinnützigkeitsverordnung sowie die Richtlinien für den
Bundesjugendplan sind für den Verein verbindlich.
6. Der Verein verhält
sich in Fragen
der Parteipolitik der Religion und Rasse neutral.
7. Amtliches Mitteilungsblatt für den Verein
ist die AFZ Fischwaid.
§ 5 (Mitgliedschaft)
Mitglied des Vereins kann jeder werden,
der das 18. Lebensjahr vollendet
hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiordnung
verpflichtet. 12- bis 17- Jährige gehören der Jugendgruppe des Vereins an.
Einzelheiten regelt die Jugendordnung.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Förderndes Mitglied des Vereins
kann jede unbescholtene volljährige Person werden. Die Aufnahme begehrt aus Gründen
der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher
Beziehungen zu Mitgliedern, ohne selbst den Angelsport ausüben zu wollen.
Sie erhalten keine
Fischereipapiere und haben
den vom Vorstand
jeweils für fördernde Mitglieder festzusetzenden
Jahresbeitrag zu entrichten.
Im Übrigen haben sie folgende
Rechte:
Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins und Nutzung der Unterkunftshütte an den Vereinsgewässern.
Die ordentliche Mitgliedschaft zum Verein umfasst
gleichzeitig die Mitgliedschaft im Verband DAFV und des zuständigen Landesverbandes.
§ 6 (Aufnahme im
Verein)
Die Aufnahme geschieht
nach Einreichung eines
schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand.
Die Aufnahmegebühr, der Jahresbeitrag sowie
sonst festgesetzte Beiträge
sind vor der Aufnahme zu entrichten und
nachzuweisen.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
vom Vorstand abgelehnt
werden.
§ 7 (Beendigung der
Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Freiwilligen Austritt
b) Tod des Mitgliedes
c) Ausschluss
d) Auflösung des Vereins
Zu a) Der freiwillige Austritt
eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung
einer vierteljährigen Kündigungsfrist durch eine eingeschriebene Mitteilung
(auch elektronisch) an den Vorstand erfolgen.
Zu b) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt
sein sofortiges Ausscheiden
Zu c) Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
1. Ehrenrührige oder strafbare
Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass er solche
begangen hat.
2. Sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht, sonst gegen fischereiliche Bestimmungen oder
Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe geleistet hat.
3. Innerhalb des Vereins
wiederholt bzw. erheblich
Anlass zu Streit
oder Unfrieden gegeben hat.
4. Trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen
Beiträgen oder sonstigen
Verpflichtungen 6 Monate im Rückstand ist
5.
In sonstige Weise
sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten
geschädigt hat.
§ 8 (Ausschluss aus
dem Verein)
Über den Ausschluss eines Mitgliedes
befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Anstatt
auf Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf
a) Zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis auf allen oder nur
auf bestimmten Vereinsgewässern
b) Zahlung von Geldbußen
c) Verweis mit oder ohne Auflage
d) Verwarnung mit oder ohne Auflage
e) Mehrere der vorstehenden Möglichkeiten
§
9
Gegen
die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung
einer Mitgliederversammlung von dem Betroffenen zulässig. Die Einberufung ist binnen eines
Monats nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen und gleichzeitig zu begründen.
Macht
das ausgeschlossene Mitglied
innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist, die
ihm mit dem Ausschließungsbeschluss schriftlich zuzustellen ist, von der
Anrufung der Mitgliederversammlung keinen Gebrauch, wird der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig.
Ein Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes an die ordentlichen Gerichte um Nachprüfung
Und Aufhebung des Beschlusses ist nicht möglich.
Nach
Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen. Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren
beim Vorstand sind unstatthaft.
§ 10
Ausscheidende oder rechtskräftig
ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere, Vereins- und Verbandsabzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben.
Mit dem Austritt
bzw. Ausschluss verlieren
sie alle Rechte
der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Angelns an den Vereinsgewässern und
zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.
§ 11 (Rechte und
Pflichten)
Die Mitglieder sind berechtigt:
a) Die vereinseigenen und vom Verein
gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln,
b) Alle vereinseigenen Anlagen
(Hütten, Boote, Stege usw.) zu benutzen
c) Die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an den öffentlichen Vorstandssitzungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, das Sportfischen nur
a) Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten.
b) Den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und
deren Anordnungen zu befolgen
c) Zweck und Aufgaben
des Vereins zu erfüllen und zu fördern
d) Die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen
e) Die Sportfischerprüfung abzulegen
Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind im Voraus an den
Schatzmeister als Jahresbeitrag mit Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.
Begründete Stundungs- oder Erlassungsgesuche
sind rechtzeitig beim Vorstand spätestens bis zum 1. September des Jahres für Erlass künftiger Beiträge einzureichen.
Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls
fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Zahlungsbelege und gültige Fangerlaubnisscheine nachgewiesen werden
können.
§ 12 (Vorstand)
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1.
Dem 1. Vorsitzenden
2.
Dem 2. Vorsitzenden, als Stellvertreter zu 1.
3.
Dem Schriftführer
4.
Dem Schatzmeister
5.
Dem Gewässerobmann
6.
Dem Jugendgruppenleiter
7.
Dem Sportwart
8.
Sonst. Mitglieder nach Wahl und Bedarf
Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat
Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im
Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
Der Vereinsvorsitzende vertritt den
Verein und seine Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich in allen Rechtsgeschäften und Handlungen, die der Zweck des Vereins erfordert. Er überwacht die
Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind
verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren
gewählt. Er kann durch die Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden.
§ 13
(Kassenführung)
Die Kassen- und Buchführung obliegt dem
Schatzmeister, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist.
Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen.
Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem von diesem
beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in
die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Die
Kassenprüfer sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der
Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am
Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des
Jahresabschlusses vorzunehmen.
Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des
Schatzmeisters – auch insoweit die Entlastung des Vorstandes – zu beantragen
oder aber der Versammlung bekanntzugeben, warum der Antrag nicht gestellt
werden kann.
§ 14 (Mitglieder-
und Hauptversammlung)
Die Mitglieder- und Hauptversammlungen
haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung
die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins
dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden
vom 1. Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach parlamentarischen
Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt ein
bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung. Alle Beschlüsse werden durch
Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand
bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- und Mitgliederversammlung, Vorstands- oder Ausschusssitzung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen.
§ 15
(Jahreshauptversammlung)
Die Jahreshauptversammlung findet
im Januar, spätestens im Februar statt.
Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe
der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Sie hat
u. a. die Aufgabe
a) Den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der
Kassenprüfer entgegenzunehmen, die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das laufende
Geschäftsjahr festzusetzen
b) Die Höhe des Jahresbeitrages, des Eintrittsgeldes und sonstiger Beiträge
und Gebühren festzusetzen
c) Den gesamten Vorstand
einschließlich der Obmänner
und Stellvertreter zu wählen
sowie die Beisitzer zu ernennen
d) Zwei Kassenprüfer für das laufende
Geschäftsjahr zu wählen,
von denen jedes Jahr einer ausscheiden muss aber im
nächsten Jahr wiedergewählt werden kann.
Kassenprüfer dürfen kein anderes
Amt im Verein bekleiden.
Die Wahl des 1. Und 2. Vorsitzenden muss durch Stimmzettel, die Wahl der übrigen
Mitglieder des Vorstandes kann durch Zuruf erfolgen.
§ 16
(außerordentliche Hauptversammlung)
Eine außerordentliche Hauptversammlung
kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden.
Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter
Angabe der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des
§ 15.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck über besonders wichtige, eilige oder weittragende Anregungen oder
Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden.
Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen
und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen gem. § 18 zu treffen.
§ 17
(Niederschriften)
Über
alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten
muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und
zu verwahren.
$ 18
(Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins)
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vertreter.
Die Mitglieder dürfen bei Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen
Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde
Ladelund zweckgebunden für das Naturbad
Ladelund.
§ 19 (Rechte 1.
Vorsitzender)
Der 1. Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige
zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins
erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.