Satzung

§ 1 (Grundsatz)

Der Angel und Hegeverein Ladelund e.V. ist eine Vereinigung von Anglern. Er hat seinen Sitz in Ladelund und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Flensburg unter der Nummer 492 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Gerichtsstand ist Niebüll.

 

§ 2 (Satzung)

Die Satzung gilt gleichberechtigt für alle Personen im Verein, lediglich zur besseren Verständlichkeit bezeichnet sie Ämter durchgehend in der grammatikalisch männlichen Form.

 

§ 3 (Datenschutz)

Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder erfolgt nur im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes und soweit es zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mitgliedes vorliegt.

Hierzu gehört auch die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte.

 

§ 4 (Zweck und Aufgaben)

1.    Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Angelns durch

a)    Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern

b)    Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand

c)    Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit dem Angeln zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge

2.    Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von

a)    Fischgewässern und Freizeitgelände

b)    Booten und den dazugehörigen Anlagen

c)    Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen

d)    Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe

3.    Förderung der Vereinsjugend

4.    Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für die Erhaltung der Volksgesundheit ein.

5.    Der Verein ist die auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Sportgemeinschaft. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne sind nur für den satzungsgemäßen Zweck zu verwenden. Es werden keine Anteile ausgeschüttet, auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gezahlt die nicht den Satzungszwecken dienen. Niemand darf durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, Verwaltungsausgaben oder Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, begünstigt werden. Die Bestimmungen der Gemeinnützigkeitsverordnung sowie die Richtlinien für den Bundesjugendplan sind für den Verein verbindlich.

6.    Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik der Religion und Rasse neutral.

7.    Amtliches Mitteilungsblatt für den Verein ist die AFZ Fischwaid.

 

§ 5 (Mitgliedschaft)

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiordnung verpflichtet. 12- bis 17- Jährige gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Einzelheiten regelt die Jugendordnung.

Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Förderndes Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene volljährige Person werden. Die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehungen zu Mitgliedern, ohne selbst den Angelsport ausüben zu wollen.

Sie erhalten keine Fischereipapiere und haben den vom Vorstand jeweils für fördernde Mitglieder festzusetzenden Jahresbeitrag zu entrichten.

Im Übrigen haben sie folgende Rechte:

Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins und Nutzung der Unterkunftshütte an den Vereinsgewässern.

Die ordentliche Mitgliedschaft zum Verein umfasst gleichzeitig die Mitgliedschaft im Verband DAFV und des zuständigen Landesverbandes.

 

§ 6 (Aufnahme im Verein)

Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand.

Die Aufnahmegebühr, der Jahresbeitrag sowie sonst festgesetzte Beiträge sind vor der Aufnahme zu entrichten und nachzuweisen.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.

 

§ 7 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch

a)    Freiwilligen Austritt

b)    Tod des Mitgliedes

c)    Ausschluss

d)    Auflösung des Vereins

 

Zu a) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist durch eine eingeschriebene Mitteilung (auch elektronisch) an den Vorstand erfolgen.

 

Zu b) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden

 

Zu c) Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

1.    Ehrenrührige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass er solche begangen hat.

2.    Sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht, sonst gegen fischereiliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe geleistet hat.

3.    Innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblich Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat.

4.    Trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen 6 Monate im Rückstand ist

5.    In sonstige Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.

 

§ 8 (Ausschluss aus dem Verein)

Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf

a)    Zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis auf allen oder nur auf bestimmten Vereinsgewässern

b)    Zahlung von Geldbußen

c)    Verweis mit oder ohne Auflage

d)    Verwarnung mit oder ohne Auflage

e)    Mehrere der vorstehenden Möglichkeiten

 

§ 9

Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung einer Mitgliederversammlung von dem Betroffenen zulässig. Die Einberufung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen und gleichzeitig zu begründen.

Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist, die ihm mit dem Ausschließungsbeschluss schriftlich zuzustellen ist, von der Anrufung der Mitgliederversammlung keinen Gebrauch, wird der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig.

 

Ein Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes an die ordentlichen Gerichte um Nachprüfung

Und Aufhebung des Beschlusses ist nicht möglich.

Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen. Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand sind unstatthaft.

 

§ 10

Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere, Vereins- und Verbandsabzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben.

Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Angelns an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.

 

§ 11 (Rechte und Pflichten)

Die Mitglieder sind berechtigt:

a)    Die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln,

b)    Alle vereinseigenen Anlagen (Hütten, Boote, Stege usw.) zu benutzen

c)    Die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an den öffentlichen Vorstandssitzungen teilzunehmen.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, das Sportfischen nur

a)    Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten.

b)    Den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen

c)    Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern

d)    Die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen

e)    Die Sportfischerprüfung abzulegen

 

Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind im Voraus an den Schatzmeister als Jahresbeitrag mit Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.

 

Begründete Stundungs- oder Erlassungsgesuche sind rechtzeitig beim Vorstand spätestens bis zum 1. September des Jahres für Erlass künftiger Beiträge einzureichen.

 

Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Zahlungsbelege und gültige Fangerlaubnisscheine nachgewiesen werden können.

 

§ 12 (Vorstand)

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1.    Dem 1. Vorsitzenden

2.    Dem 2. Vorsitzenden, als Stellvertreter zu 1.

3.    Dem Schriftführer

4.    Dem Schatzmeister

5.    Dem Gewässerobmann

6.    Dem Jugendgruppenleiter

7.    Dem Sportwart

8.    Sonst. Mitglieder nach Wahl und Bedarf

 

Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

 

Der Vereinsvorsitzende vertritt den Verein und seine Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich in allen Rechtsgeschäften und Handlungen, die der Zweck des Vereins erfordert. Er überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

 

Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er kann durch die Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden.

 

§ 13 (Kassenführung)

Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Schatzmeister, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist.

Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen.

Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem von diesem beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen.

 

Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Schatzmeisters – auch insoweit die Entlastung des Vorstandes – zu beantragen oder aber der Versammlung bekanntzugeben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.

 

§ 14 (Mitglieder- und Hauptversammlung)

Die Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- und Mitgliederversammlung, Vorstands- oder Ausschusssitzung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

 

§ 15 (Jahreshauptversammlung)

Die Jahreshauptversammlung findet im Januar, spätestens im Februar statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Sie hat u. a. die Aufgabe

a)    Den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr festzusetzen

b)    Die Höhe des Jahresbeitrages, des Eintrittsgeldes und sonstiger Beiträge und Gebühren festzusetzen

c)    Den gesamten Vorstand einschließlich der Obmänner und Stellvertreter zu wählen sowie die Beisitzer zu ernennen

d)    Zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, von denen jedes Jahr einer ausscheiden muss aber im nächsten Jahr wiedergewählt werden kann.

 

Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.

 

Die Wahl des 1. Und 2. Vorsitzenden muss durch Stimmzettel, die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes kann durch Zuruf erfolgen.

 

§ 16 (außerordentliche Hauptversammlung)

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des

§ 15.

 

Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck über besonders wichtige, eilige oder weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden.

Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen gem. § 18 zu treffen.

 

§ 17 (Niederschriften)

Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.

 

$ 18 (Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins)

Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vertreter.

Die Mitglieder dürfen bei Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ladelund zweckgebunden für das Naturbad Ladelund.

 

§ 19 (Rechte 1. Vorsitzender)

Der 1. Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.